Blogbeiträge: Erbrecht – Ehevertrag – Immobilienrecht – Beglaubigung – Testament
Tel.: +49 611 – 26 75 63 0 | Email: kanzlei@notar-stamm.de
Die Aufteilung von in sich abgeschlossenen Wohnungen bzw. von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen einer Immobilie in rechtlich selbständige Wohneinheiten setzt die Errichtung einer sog. Teilungserklärung durch den teilenden Eigentümer voraus. Ich berate Sie bei der Vorbereitung und Durchführung einer Teilung. Bestandteil der Teilungserklärung ist auch eine Gemeinschaftsordnung, in der die Rechtsverhältnisse der (künftigen) Wohnungseigentümer untereinander, wie z.B die Verteilung der Kosten, Durchführung der Eigentümerversammlung, Beschlussfassung, Instandsetzung und Instandhaltung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, geregelt werden.
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Gestaltung der Gemeinschaftsordnung, wobei diese jeweils an die individuelle Situation angepasst werden sollte, weil jede Wohn- und Geschäftshausanlage über ihre eigene gemeinschaftliche Infrastruktur und ihr sonstigen Besonderheiten verfügt.
Da die erweiterte Beschlusskompetenz der Eigentümer und sog. Öffnungsklauseln in der Gemeinschaftsordnung nicht immer ausreichen, um den Beteiligten eine Änderung der Teilungserklärung „zu ersparen“, gilt es, eine Gestaltung zu wählen, die nachträgliche Änderungen der Teilungsordnung bzw. der Gemeinschaftsordnung möglichst vermeidet.
Selbstverständlich bereiten wir notwendige Änderungen der „Gründungsurkunde“ der Wohnungseigentümergemeinschaft vor und setzen diese mit Ihnen um. Dabei können die Gründe für eine Änderung vielschichtig sein. So können sich inhaltliche Veränderungen bei einzelnen Sondereigentumseinheiten oder Sondernutzungsrechten ergeben, weil sich deren Lage oder Größe verändern. Daneben kann ein Sondernutzungsrecht, etwa an einem Pkw-Abstellplatz, auch nachträglich begründet werden, sofern hieran die Eigentümer der betreffenden WEG mitwirken.
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