Blogbeiträge: Erbrecht – Ehevertrag – Immobilienrecht – Beglaubigung – Testament
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In vielen Fällen ist es, auch aus steuerlichen Gründe, sinnvoll, Vermögensgegenstände (Immobilien) schon zu Lebzeiten von der einen auf die nächste Generation zu übertragen. Der Notar berät darüber, welche Aspekte bei einem solchen Übertragungsvertrag zu beachten sind, und welche Gestaltungsinstrumente vorhanden sind, um die Interessen der Vertragsbeteiligten in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.
Dies kann etwa durch die Vereinbarung eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts zugunsten des Übergebers geschehen. Zu bedenken ist auch, welche Kosten nach der Übertragung vom Schenker und welche vom Beschenkten getragen werden, sofern für den Schenker ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht bestellt wird. Daneben ist von Seiten des Schenkers gegebenenfalls die Regelung von bestimmten Umständen gewünscht, bei deren Eintritt er den oder die Vermögensgegenstände zurückfordern kann. Dabei ist abzuwägen, welche „Rückübertragungstatbestände“ einer entsprechenden Festlegung bedürfen und auf welche verzichtet werden kann.
Ferner ist Vorsorge für den Fall zu treffen, dass der Berechtigte sein Wohnrecht infolge einer Erkrankung nicht mehr ausüben kann. Beachtung finden bei solchen Verträgen neben steuerrechtlichen Aspekten auch erbrechtliche Überlegungen, wie die Auswirkungen auf etwaige Pflichtteilsansprüche von möglichen Erben oder die Anrechnung der übertragenen Immobilien auf die erbrechtlichen Ansprüche des Übernehmers/Beschenkten.
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