Beglaubigung von Unterschriften bei der Kanzlei Stamm

Zu den wichtigsten Aufgaben des Notars gehört die Beglaubigung von Unterschriften. Durch die öffentliche Beglaubigung wird die Echtheit einer Unterschrift amtlich bescheinigt, also dass eine Unterschrift tatsächlich von dem angegebenen Aussteller in Gegenwart des Notars eigenhändig vollzogen oder persönlich anerkannt wurde. 

Benötigt werden diese Unterschriftsbeglaubigungen beispielsweise für:

  • Anträge an das Grundbuchamt, z.B. auf Löschung einer Grundschuld
  • Anmeldungen zum Handelsregister, z.B.: eine Adressänderung oder die Eintragung eines Prokuristen
  • Fälle, in denen Sie sich bei einem notariellen Vertrag vertreten lassen und die Erklärungen des Vertreters nach Vertragsschluss genehmigt werden müssen

Der Notar beglaubigt daneben auch die Abschrift oder Kopie eines Schriftstücks oder Dokuments. Damit bestätigt er, dass die Kopie eines Zeugnisses oder eines Ausweispapiers mit dem ihm vorgelegten jeweiligen Original übereinstimmt.

Übersicht:

Was ist eine notarielle Beglaubigung und wie unterscheidet sie sich von einer notariellen Beurkundung?

Wie eingangs bereits geschildert, handelt es sich bei einer notariellen Beglaubigung um eine Bescheinigung, dass eine Unterschrift tatsächlich geleistet wurde oder eine Kopie tatsächlich mit dem Original übereinstimmt. 

Die Beglaubigung gibt also lediglich eine amtliche Auskunft über die Echtheit oder Richtigkeit, nicht jedoch über die Rechtmäßigkeit des Dokuments. Im Gegensatz dazu sind die Aufgaben des Notars bei einer notariellen Beurkundung deutlich umfangreicher. Hier besprechen wir den Sachverhalt in einer umfassenden Rechtsberatung mit Ihnen und setzen anhand Ihres tatsächlichen Willens ein Dokument auf, welches mit einer Urkunde bescheinigt wird. So wird sichergestellt, dass Sie und Ihr Vertragspartner sich über die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung ausreichend im Klaren sind. Die notarielle Beurkundung ist also deutlich umfassender und damit einhergehend auch von größerer juristischer Tragweite.

Möchten Sie also lieber eine intensive Prüfung und fachkundige Beratung, dann sollten Sie sich für eine notarielle Beurkundung entscheiden. Ob Sie Ihre wichtigen Dokumente nun notariell beglaubigen oder beurkunden lassen möchten – mein Team und ich stehen Ihnen zur Seite. Treten Sie einfach an uns heran und wir besprechen Ihr Anliegen. 

Arten notarieller Beglaubigungen

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen notariellen Beglaubigungen von Unterschriften:

  • Unterschriftsbeglaubigungen: Bei Unterschriftsbeglaubigungen wird eine Unterschrift in Anwesenheit des Notars gesetzt, der diese dann beglaubigt. Auch zulässig ist es, wenn Sie mit einem bereits unterschriebenen Dokument zu einem Notar kommen und sich die Unterschrift beglaubigen lassen. Dann wird im Beglaubigervermerk festgehalten, dass die Unterschrift vom Notar anerkannt wurde.
  • Beglaubigungen von Kopien: Weiterhin können auch Abschriften, Ablichtungen und Fotokopien beglaubigt werden. In diesem Fall bescheinigen wir Ihnen die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original oder einer bereits bescheinigten Abschrift.

Die entsprechenden Vermerke folgen einem bestimmten Muster. Die gesetzlich vorgeschriebene Formulierung lautet:

„Vorstehende vor mir vollzogene Unterschrift des Herrn/der Frau […], geboren am TT.MM.JJJJ, wohnhaft in [Straße, Hausnummer, PLZ, Ort] beglaubige ich hiermit.“

Wann sind notarielle Beglaubigungen sinnvoll?

Wir können Ihnen grundsätzlich jede Unterschrift beglaubigen. Im Folgenden möchten wir Ihnen jedoch vorstellen, in welchen Fällen eine solche notarielle Beglaubigung wirklich sinnvoll ist und wann davon abgesehen werden kann:

  • Patientenverfügungen: Patientenverfügungen entfalten zwar in der Regel auch ohne Beglaubigung Rechtskraft, wir empfehlen Ihnen aber dennoch einen Besuch in der Kanzlei Andreas Stamm in Wiesbaden, um sicherzustellen, dass alle Dokumente und Formalia in der Form akzeptiert werden.
  • Vorsorgevollmachten: Gleiches gilt für Vorsorgevollmachten, bei denen eine Beglaubigung ebenfalls nicht zwingend erforderlich, ein Notarbesuch jedoch durchaus empfehlenswert ist.
  • Generalvollmacht: Generalvollmachten bedürfen nur dann einer Beglaubigung durch einen Notar, wenn es um eine Vollmacht zum Grundstücksverkauf oder zur Belastung ebendieser geht.
  • Testamente: Auch bei Testamenten gehen Sie auf Nummer sicher, indem Sie sich von uns beraten lassen. So umgehen Sie lästige Verfahren und Testamentsanfechtungen. Das von uns ausgestellte notarielle Testament wird amtlich verwahrt, sodass die Berücksichtigung im Ernstfall garantiert ist. 
  • Schenkungen: Schenkungen von Immobilien sind in jedem Fall notariell zu beglaubigen. In allen anderen Fällen ist eine Beglaubigung zwar nicht zwingend erforderlich, aber durchaus üblich.

Ob Sie eine Beglaubigung für Ihr Anliegen benötigen oder sich fragen, welche Maßnahmen Sie sonst treffen sollten, besprechen wir auch gerne persönlich mit Ihnen!

Wie viel kostet eine notarielle Beglaubigung?

Die Gebühren für die Tätigkeit von Notaren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert der jeweiligen Angelegenheit. Die Kosten entstehen dabei gestaffelt als Fünftelgebühr, einfach, hälftig oder doppelt. 

  • Kosten für eine Unterschriftsbeglaubigung: Für die Beglaubigung von Unterschriften entsteht eine Fünftelgebühr, also ist ein Fünftel des Gebührensatzes, der sich wiederum nach dem Wert des Rechtsgeschäfts richtet, zu zahlen. Die Gebühren werden sich maximal auf 70€ zzgl. MwSt, mindestens jedoch 20€ zzgl. MwSt belaufen.
  • Kosten für die Beglaubigung von Dokumenten: Bei Beglaubigungen von Dokumenten fallen pauschal 1€ pro Seite mit einer Mindestgebühr von 10€ zzgl. MwSt an.

Weiterhin können zu den Kosten noch Auslagen für Kopien und Porto hinzukommen. Gerne geben wir Ihnen auch im Detail Auskunft über die Kosten für eine Beglaubigung Ihrer Dokumente. 

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Notarielle Beglaubigungen im In- und Ausland

Nun bleibt noch die Frage offen, wie es sich im internationalen Rechtsgeschäft mit den Beglaubigungen verhält. Denn dazu sind – wie so oft, wenn verschiedene Rechtssysteme aufeinander treffen – meist zusätzliche Formalitäten zu beachten. 

Fremdsprachige Dokumente in Deutschland

In der Regel werden fremdsprachige Dokumente von deutschen Behörden nicht akzeptiert. So kann zum Beispiel bei einer Hochzeit der Fall auftreten, dass die fremdsprachige Geburtsurkunde des im Ausland geborenen Partners erst einer notariell beglaubigten Übersetzung bedarf. Häufig muss daher ein vereidigter Dolmetscherherangezogen werden, der eine Übersetzung des jeweiligen Dokuments erstellt. Diese Übersetzung wird dann wiederum vom Notar beglaubigt. 

Notarielle Beglaubigungen für das Ausland

Sie benötigen ein notariell beglaubigtes Dokument für das Ausland? Zum Beweis der Echtheit haben Sie grundsätzlich zwei Optionen:

  • Apostille: Die erste Möglichkeit besteht darin, die notarielle Beglaubigung um eine sogenannte Apostille, oder auch “Haager Apostille” zu ergänzen. Dabei wird das Dokument von einer Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, mit einem quadratischen Stempel versehen, welcher die Echtheit bestätigt. 
  • Legalisation: Die weitaus kompliziertere Option ist die Ausstellung einer Legalisation. Denn im Gegensatz zur Apostille muss dabei die jeweilige Auslandsvertretung, in dem die Urkunde verwendet werden soll, kontaktiert werden. Meist bedarf es darüber hinaus auch noch einer Vorbeglaubigung der Urkunde durch deutsche Stellen. 

Das Verfahren der Apostille wurde im Haager Übereinkommen von 1961 zwischen mittlerweile insgesamt 117 Staaten eingeführt, um das aufwendige Prozedere einer Legalisation durch die Konsularbeamten zu umgehen, aber trotzdem die im internationalen Urkundenverkehr erforderliche Verlässlichkeit sicherzustellen. Von den aktuell 117 Mitgliedstaaten gilt das Abkommen in Deutschland jedoch ausschließlich den 101 Staaten gegenüber, gegen deren Beitritt Deutschland keinen Einspruch eingelegt hat. 

Ob Sie also eine Legalisation der konsularischen Vertretung oder aber eine Apostille benötigen, hängt mithin davon ab, ob das jeweilige Land Mitglied des Haager Abkommens ist (und ob Deutschland gegen die Mitgliedschaft dieses Staates Einspruch erhoben hat). Bei welchen Staaten das der Fall ist, lässt sich der Länderliste des Deutschen Notarinstituts entnehmen.

Wer also auf den ersten Blick die Hände über dem Kopf zusammenschlägt, wie kompliziert die Auseinandersetzung mit den internationalen Behörden ist, dem konnten wir hoffentlich Aufschluss geben. Einmal damit vertraut gemacht, ist die internationale Beglaubigung gar nicht so kompliziert. Sollten Sie dennoch zu diesem Thema oder ganz allgemein Fragen zur notariellen Beglaubigung haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei in Wiesbaden. 

Notarielle Beglaubigung bei Ihrer Kanzlei Andreas Stamm in Wiesbaden

Mit langjähriger Rechtsexpertise und Tradition bietet die Kanzlei Stamm in Wiesbaden neben notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen auch eine umfassende und vor allem zuverlässige Rechtsberatung. Profitieren Sie von unseren juristischen Fachkenntnissen im Erbrecht, Immobilienrecht und Allgemeinen Zivilrecht und lassen Sie sich persönlich beraten. Denn neben unserer Notartätigkeit haben wir als Rechtsanwälte stets das Ziel, Ihr Anliegen durchzusetzen.

Dafür entwickeln wir für unsere Mandanten individuelle, zielorientierte Strategien, um auch noch so komplexe Sachverhalte auf dem kostengünstigsten Weg schnell und zuverlässig abzuwickeln. Dabei legen wir großen Wert auf Transparenz, Klarheit und eine kompetente rechtliche Beratung.

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