Blogbeiträge: Erbrecht – Ehevertrag – Immobilienrecht – Beglaubigung – Testament
Tel.: +49 611 – 26 75 63 0 | Email: kanzlei@notar-stamm.de
Als Notar berate ich Sie bei der Errichtung einer Patientenverfügung. Eine solche Erklärung ermöglicht Ihnen, im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festzulegen, wie in bestimmten Fällen eine ärztliche Behandlung stattfinden soll. Sie können darin festlegen, ob in bestimmten Fällen ärztliche Behandlungen durchgeführt oder untersagt werden sollen. Es besteht somit die Möglichkeit, durch entsprechende Vorgaben Einfluss auf die Art und Weise der ärztlichen Heilbehandlung zu nehmen. Daher richtet sich eine Patientenverfügung in erster Linie an die behandelnden Ärzte und das Pflegeteam.
Sofern Sie eine Patientenverfügung errichten, sind die darin getroffenen Festlegungen für die Ärzte verbindlich. Voraussetzung ist dabei, dass die Verfügung möglichst klar festlegt, ob für bestimmte Situationen medizinische Behandlungen erfolgen sollen oder nicht.
Damit der Wille des Patienten Beachtung findet, empfiehlt es sich, einen Vertreter zu bestellen. Dies kann im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht geschehen. Diesem Vertreter obliegt dann die Aufgabe, Ihren Behandlungswillen Geltung zu verschaffen. Bei Unklarheiten über den tatsächlichen Willen des Patienten, trifft der Bevollmächtigte die Entscheidung darüber, ob er in die Durchführung einer Behandlung einwilligt oder nicht. Auch deshalb sollte die Erklärung Ihre persönlichen Festlegungen enthalten.
Damit die Erklärung im Bedarfsfall auch zur Verfügung steht, und beachtet werden muss, besteht die Möglichkeit, diese beim Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.
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