Blogbeiträge: Erbrecht – Ehevertrag – Immobilienrecht – Beglaubigung – Testament
Tel.: +49 611 – 26 75 63 0 | Email: kanzlei@notar-stamm.de
Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber/die Vollmachtgeberin eine oder mehrere Personen in darin festgelegten Situationen für ihn/sie handeln zu können. Es handelt sich dabei um Situationen, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr uneingeschränkt selbst besorgen kann. Der Notar berät über den möglichen Umfang und die Reichweite einer solchen Vollmacht. Die Vorsorgevollmacht dient dazu, auch in einer Notsituation „handlungsfähig“ zu bleiben.
Daneben wird durch eine solche Vollmacht (und das Handeln des in ihr Bevollmächtigten) die Notwendigkeit der Bestellung eines Berufsbetreuers durch das zuständige Betreuungsgericht in den meisten Fällen vermieden. Der Auswahl des/der Bevollmächtigten kommt daher erhebliche Bedeutung zu. Dies schon deshalb, weil der Umfang und damit das rechtliche Dürfen des Bevollmächtigten in einer Vorsorgevollmacht regelmäßig weitreichende Befugnisse enthält und die wesentlichen Lebensbereiche des Vollmachtgebers erfasst. In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu kombinieren, sofern noch keine wirksame Patientenverfügung besteht.
Gerne stellen wir Ihnen zunächst einen entsprechenden Entwurf als Grundlage für die individuell zu gestaltende Erklärung zur Verfügung.
Selbstverständlich erläutere ich mit Ihnen die rechtliche Bedeutung der einzelnen Regelungsbereiche einer Vorsorgevollmacht.
Auch diese Erklärung kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
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