Blogbeiträge: Erbrecht – Ehevertrag – Immobilienrecht – Beglaubigung – Testament
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Zu den Kernaufgaben des Notars gehören die Beratung vor der Errichtung letztwilliger Verfügungen und die Beurkundung von Testamenten. Oft entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem Willen des Mandanten. Ich berate Sie gern über die rechtlichen Möglichkeiten, die Nachlassregelung nach Ihren Vorstellungen zu gestalten.
Dazu gehört zum Beispiel auch die Prüfung, ob das sogenannte Berliner Testament als gemeinschaftliches Testament bei Ehepartnern empfohlen werden kann, oder andere Gestaltungsmöglichkeiten besser geeignet sind, die mit der Errichtung des Testaments verfolgten Ziele zu erreichen. Diese werden in einem Beratungsgespräch erläutert, damit eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den konkreten Inhalt der Nachlassplanung besteht. Dabei werden unter anderem auch steuerrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt.
Ein Testament ist eine letztwillige schriftliche Willenserklärung, in der jemand die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod festlegt.
Stirbt ein Mensch, dann tritt im Normalfall die gesetzliche Erbfolge ein. In vielen Fällen entspricht die gesetzliche Regelung jedoch nicht den Vorstellungen des Erblassers. So entsteht kraft gesetzlicher Erbfolge beispielsweise regelmäßig eine Erbengemeinschaft aus Eltern und Kindern, die vor allem in Patchworkfamilien häufig nicht mit dem Willen des Verstorbenen übereinstimmt. Um etwaige familiäre Streitigkeiten zu vermeiden, kann der Erblasser daher mit einer testamentarischen Regelung Klarheit schaffen. Eine andere Möglichkeit zur Regelung der Erbverhältnisse ist der sogenannte Erbvertrag nach §§ 1941, § 2274 ff. BGB.
Ein Testament können Personen ab dem 16. Lebensjahr verfassen, die nicht an einer krankhaften Geistes- oder Bewusstseinsstörung leiden, wegen derer sie die wesentliche Bedeutung des Testaments nicht einsehen können. Man spricht von der sogenannten Testierfähigkeit.
Nicht zu verwechseln ist das Testament mit dem sogenannten Patiententestament, oder besser der Patientenverfügung, bei der eine Person für den Fall der Pflegebedürftigkeit den gewünschten Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung schriftlich festlegt. So können beispielsweise bestimmte Behandlungsmethoden im Vorhinein ausdrücklich ausgeschlossen werden, wenn der Patient sich im konkreten Fall nicht dazu äußern kann.
Bei Testamenten unterscheidet man zwischen sogenannten handschriftlich privaten Testamenten und öffentlichen Testamenten:
Grundsätzlich ist ein eigenhändiges Testament genauso gültig und wirksam wie eines, das mithilfe eines Notars errichtet wurde. Einzig bei dem Verfassen eines Testaments von einem Minderjährigen ist ein Notar zwingend erforderlich, um das Mitwirken einer sachkundigen Person sicherzustellen.
Allerdings ist ein notarielles Testament in jedem Fall empfehlenswert. In der Kanzlei Andreas Stamm in Wiesbaden erhalten Sie eine umfassende Beratung, in der nach ausführlicher Schilderung des Sachverhalts, die bestmögliche, rechtssichere Formulierung gefunden wird, Ihren letzten Willen zu Papier zu bringen. So können Sie sicher sein, dass Ihre Vorstellungen auch tatsächlich in der Form durchgesetzt werden. Sollten sich beispielsweise gewisse Lebensumstände ändern oder andere unvorhersehbare Ereignisse eintreten, erörtern wir gemeinsam eine Lösung, die jeden Fall ganz in Ihrem Sinne regelt.
Das so errichtete notarielle Testament wird zur amtlichen Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht –Nachlassgericht– hinterlegt. Zusätzlich erfolgt eine Registrierung beim Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. So ist garantiert, dass Ihr Testament im Erbfall auch berücksichtigt wird.
Die Vorteile eines notariell beurkundeten Testaments gegenüber einem privatschriftlich errichteten Testament liegen neben der Registrierung der Urkunde auch darin, dass im Erbfall kein (kostenpflichtiger) Erbschein beantragt werden muss, um den oder die Erben als solche gegenüber Banken, Behörden oder Grundbuchämtern zu legitimieren.
Setzen Sie auf eine umfangreiche, fachkompetente Rechtsberatung, die Ihren Vorstellungen gerecht wird, bei der Kanzlei Stamm in Wiesbaden.
Grundsätzlich empfiehlt es sich stets ein notarielles Testament aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit zu errichten. In manchen Fällen raten wir jedoch besonders dringlich dazu, ein Testament beim Notar zu erstellen:
Die von Notaren in Rechnung gestellten Gebühren richten sich immer nach dem GNotkG, was für “Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare” steht. Das heißt, dass eine gleiche Leistung bei jedem Notar grundsätzlich gleich viel kostet. Das Gesetz sieht dabei eine gestaffelte Kostenberechnung vor. So können die Kosten als Fünftelgebühr, hälftig, einfach und doppelt anfallen.
Die Kosten für ein notariell erstelltes Testament richten sich nach der Höhe des Nachlasswerts. Je höher dieser ist, desto höhere Gebühren fallen auch an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Erstellung des Testaments.
Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei diesen entsteht dann eine zweifache Gebühr, während sich die Kosten für ein einzelnes Testament auf den einfachen Gebührensatz belaufen.
Einige Beispielgebühren, je nach Nachlasswert, finden Sie im Folgenden.
Nachlasswert |
anfallende (einfache) Gebühr |
10.000 € |
75 € |
50.000 € |
165 € |
250.000 € |
535 € |
500.000 € |
935 € |
Für gemeinschaftliche Testamente sind diese Beträge, wie bereits erwähnt, dann jeweils doppelt so hoch. Außerdem sind Auslagen für Porto, Kopien & Co sowie Mehrwertsteuer in diesen Beträgen nicht mit einberechnet.
Für die Beglaubigung durch den Notar fallen keinerlei zusätzliche Kosten an. Diese sind bereits mit den festgelegten Gebühren für die Testamentserstellung abgegolten.
Für die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht und Registrierung im zentralen Testamentsregister ergeben sich zusätzliche Festkosten:
Um ein notarielles Testament zu widerrufen oder zu ändern, muss das Testament zunächst aus der amtlichen Verwahrung beim Gericht zurückverlangt werden. Für den Widerruf des Testaments fällt dann eine hälftige Gebühr nach dem Notarkostengesetz an, während bei der Änderung des Testaments die einfache Gebühr für eine Testamentserstellung verlangt werden kann.
Gerne besprechen wir die Kosten für Ihren Erbfall im Detail. Wenden Sie sich dazu einfach an unsere Kanzlei.
Mit langjähriger juristischer Expertise und Tradition in zahlreichen Rechtsgebieten bietet die Kanzlei Stamm in Wiesbaden eine umfangreiche und zielführende Rechtsberatung an. So verfassen wir mit Ihnen ein rechtssicheres Testament, welches Ihren ganz individuellen Vorstellungen über den Verbleib Ihres Nachlasses in jedem Fall gerecht wird. Profitieren Sie ebenfalls von unserer anwaltlichen Fachkompetenz im Erbrecht, um auch sonstige Rechtsfragen rund um Ihren Nachlass zielorientiert, transparent und sicher zu regeln.
Die Kanzlei Andreas Stamm in Wiesbaden ist Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen bei jedem rechtlichen Anliegen zur Verfügung. Ich beraten Sie anwaltlich auch bei Fragen rund um das Immobilienrecht oder das Allgemeine Zivilrecht zuverlässig. In meiner notariellen Tätigkeit können Sie stets auf eine ausgewogene und faire Vertragsgestaltung vertrauen – egal ob Grundstücksverkauf, Ehevertrag oder auch Scheidungsvereinbarung.
Ich freue mich, mit Ihnen zusammenzuarbeiten. Jetzt einen Termin vereinbaren!
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